Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der am 10. Mai 1974 gegründete Verein führt den Namen Messeler Tennisclub (MTC) und hat seinen Sitz in 64409 Messel.
Die Clubfarben sind grün-weiß.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Messeler Tennisclub (MTC) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Ziele:
a) Pflege des Tennissports, insbesondere der Breitenarbeit und der Schüler- und Jugendförderung;
b) Pflege der gesellschaftlichen und kameradschaftlichen Beziehungen sowohl unter den eigenen Mitgliedern als auch gegenüber den anderen Vereinen.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. (LSBH) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder (fördernd)
b) Jugendliche unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
d) assoziierte Mitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Club bzw. Tennissport außerordentlich verdient gemacht haben.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, daß sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
Jugendliche von 14 bis 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefaßt.
5. Zu assoziierten Mitgliedern können vom Gesamtvorstand nach Anhörung des Beirates solche Personen ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, ohne daß sie bereits Mitglieder waren. Die Mitgliedschaft ist ehrenhalber und aus diesem Grunde auch beitragsfrei.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen ist, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod.
2. Durch Austritt, der nur schriftlich beim Gesamtvorstand für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
3. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied trotz zweimal erfolgter schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge oder die sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht bezahlt.
4. Durch Ausschluß (siehe § 11, Ziffer 2).
§ 8
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Gesamtvorstandsmitgliedes oder eines vom Gesamtvorstand bestellten Organs in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den VereinsGesamtvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Gesamtvorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eines einmaligen Aufnahmebeitrages werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist bis zum 15. April auf das Bankkonto einzuzahlen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist der Gesamtvorstand berechtigt, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den rückständigen Beitrag gerichtlich beizutreiben.
Passive Mitglieder können durch Zahlung des einmaligen Aufnahmebeitrages und des vollen Mitgliedsbeitrages zu aktiven Mitgliedern werden. Dazu sind ein Gesamtvorstandsbeschluß und besondere Voraussetzung notwendig.
Besondere Erleichterungen können in Härtefällen durch den Gesamtvorstand getroffen werden.
§ 11
Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Gesamtvorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung
b) Verweis
c) Sperre.
2. Durch den Gesamtvorstand können nach Anhören des Beirates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluß des Gesamtvorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides das Recht der Berufung an die vom Gesamtvorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Gesamtvorstand zurückzugeben.
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. a) der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) (§ 13)
b) der Gesamtvorstand (§ 13)
2. der Beirat (§14)
3. die Mitgliederversammlung (1§ 15)
4. die Fachausschüsse (§ 16).
§ 13
Der Gesamtvorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der SchatzmeisterIn
b) Der Gesamtvorstand besteht grundsätzlich aus:
1.dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der SchatzmeisterIn
4. dem/der SchriftführerIn / PressewartIn
5. dem/der technischen LeiterIn
6. dem/der SportwartIn
7. dem/der VereinsjugendwartIn
8. dem/der Beauftragten für Mitgliederwerbung und –betreuung
Dem Gesamtvorstand können auch BeisitzerInnen für Sonderaufgaben angehören.
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Beisitzer/innen für Sonderaufgaben können während des laufenden Geschäftsjahres vom Vorstand berufen werden.
Die Besetzung der Positionen des erweiterten Vorstandes ist für die Führung der Vereinsgeschäfte nicht zwingend notwendig.
4. Der Gesamtvorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht in der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5. Der Gesamtvorstand muß vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch unter genauer Angabe des Beschlußgegenstandes herbeigeführt werden.
6. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand
ordnungsgemäß gewählt worden ist.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Gesamtvorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16).
§ 14
Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
2. Mitglieder des Beirats können sein:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.
3. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlauf aufzunehmen sind.
4. Der Beirat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a) die Pflege guter Beziehungen der Gesamtvorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Gesamtvorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außerordentlich geschlichtet werden.
b) Die Beratung des Gesamtvorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.
5. Ein Gesamtvorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Beirats sein.
6. Im Bedarfsfalle übt der Beirat die Funktion des Ehrenrates aus.
§ 15
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Gesamtvorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet einmal jährlich statt. Die Einberufung muß spätestens zwei Wochen vor dem Termin öffentlich durch das Amtliche Messeler Nachrichtenblatt erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muß:
a) Jahresbericht des Gesamtvorstandes und der Obmänner der Sportarten
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Beschlußfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre
d) Entlastung des Gesamtvorstandes
e) Neuwahlen (Gesamtvorstand, Mitglieder des Beirates, Kassenprüfer)
f) Beschlußfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Gesamtvorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendliche bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Erhebung der Sonderbeiträge bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muß erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.
§ 16
Ausschüsse
Durch Versammlungsbeschluss oder Vorstandsbeschluss können für Sonderaufgaben Ausschüsse gebildet werden. Ständige Ausschüsse sind:
a) Ausschuß für Sport
b) Ausschuß für Jugend
c) Ausschuß für gesellschaftliche Angelegenheiten.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen.
§ 17
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr. Ein Gesamtvorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 18
Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluß ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Beirates) durch den Gesamtvorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluß (nach Anhören des Beirates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 19
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Gesamtvorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. (oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), der (oder die) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 20
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung in der Anlage gilt als Teil der Satzung.
§ 21
Satzung
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Versammlung des Clubs am 12. Juni 1974 beschlossen und zuletzt geändert in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 07. November 2005.